betreffen, deren Handlung in engem und direktem Zusammenhang mit den Schuldsprüchen stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2; 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3 f.). - 28 - 8.2. Nachdem der Privatkläger im vorinstanzlichen Verfahren keine Parteientschädigung geltend gemacht hat, hat er allfällige Parteikosten selber zu tragen (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: