8. 8.1. Fällt das Obergericht, wie vorliegend, einen neuen Entscheid (vgl. Art. 408 StPO), so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die gesamten Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Trotz der teils erfolgten Freisprüche sind die Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen, zumal hinsichtlich der einfachen Körperverletzung kein formeller Freispruch hätte erfolgen dürfen (BGE 142 IV 378 E. 1.3) und die anderen Freisprüche nur untergeordnete Punkte