7.2. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 436 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Absatz 2 StPO kostenpflichtig ist. Da der Privatkläger im vorliegenden Fall nicht anwaltlich vertreten war und ihm kein entschädigungspflichtiger Aufwand im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entstanden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1125/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2), hat ihm der Beschuldigte keine Entschädigung auszurichten.