Dem unterliegenden Beschuldigten sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollständig aufzuerlegen, zumal der Freispruch betreffend die Bezeichnung "Simpel" und der Verweis der geltend gemachten Zivilforderung des Privatklägers auf den Zivilweg nur zu einem marginalen Obsiegen des Beschuldigten führt und es nicht rechtfertigt, von der vollständigen Auferlegung der Verfahrenskosten abzusehen. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).