7. 7.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Dem unterliegenden Beschuldigten sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollständig aufzuerlegen, zumal der Freispruch betreffend die Bezeichnung "Simpel" und der Verweis der geltend gemachten Zivilforderung des Privatklägers auf den Zivilweg nur zu einem marginalen Obsiegen des Beschuldigten führt und es nicht rechtfertigt, von der vollständigen Auferlegung der Verfahrenskosten abzusehen.