6. Der Privatkläger konstituierte sich als Privatkläger (act. 36) und macht erstmals im Berufungsverfahren eine "Aufwandentschädigung für den grossen Aufwand" sowie "Genugtuung für Rufschädigung, üble Nachrede etc." geltend (vgl. Eingabe Privatkläger vom 12. Juni 2022, S. 2). Nachdem die Bezifferung sowie Begründung der Zivilforderung spätestens im Parteivortrag anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu erfolgen hat (vgl. Art. 123 Abs. 2 StPO) und die erstmalige - 27 - Geltendmachung durch den Privatkläger im obergerichtlichen Verfahren somit verspätet ist, ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.