Dabei muss in jedem Fall auf mindestens einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe erkannt werden (Art. 106 Abs. 2 StGB), also auch, wenn die Höhe des Tagessatzes den Bussenbetrag übersteigt (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77). Die Tagessatzhöhe ist vorliegend auf Fr. 140.00 festgesetzt worden. Damit ist für die Übertretungs- und Verbindungsbusse von insgesamt Fr. 2'600.00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Tagen festzusetzen.