Insgesamt ist in Bezug auf die Tätlichkeit von einem leichten Verschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung des Verschuldens sowie des Strafrahmens von bis zu Fr. 10‘000.00 (Art. 177 StGB i.V.m. Art. 106 As. 1 StGB) erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 500.00 als angemessen.