leichten Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise der Tatbegehung weist keine über die Erfüllung des Tatbestands hinausgehenden Besonderheiten auf und wirkt sich deshalb neutral aus. Insbesondere ist kein besonders aggressives oder verwerfliches Vorgehen erkennbar, wobei leicht zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist, dass ihn der Privatkläger wohl auch überrumpelte, indem er den Beschuldigten unangemeldet zu Hause aufsuchte, um ihn mit angeblichen Verfehlungen zu konfrontieren (vgl. act. 17 f., Frage 13; act. 117). Insgesamt ist in Bezug auf die Tätlichkeit von einem leichten Verschulden auszugehen.