5.5.2. Der Beschuldigte schlug den Privatkläger mind. zweimal mit Boxhieben auf Brust und Schulter, wovon der Privatkläger im Schulter- und Brustbereich Prellungen und auf der Höhe des Brustbeins ein Hämatom (vgl. Strafbefehl, Straftatendossier 1, lit. a; vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 2.5.3) davontrug. Unter Berücksichtigung der vom Tatbestand der Tätlichkeit umfassten Einwirkungen und Verletzungsfolgen ist vorliegend noch von einem - 26 -