durch den Beschuldigten angewiesen ist. Im Ergebnis resultiert ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 140.00. 5.4.5. Mit der Vorinstanz geht das Obergericht vom Fehlen einer ungünstigen Prognose aus, womit dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB zu gewähren ist. Die Probezeit von drei Jahren erscheint angemessen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 7.2). Denn angesichts der in diesem Verfahren zu beurteilenden gehäuften Delinquenz des Beschuldigten bestehen doch gewisse Bedenken an der Legalbewährung.