5.4.4. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist pensioniert und bezieht eine jährliche Rente von gesamthaft Fr. 74'252.40 (Pensionskasse der […] [Fr. 50'628.00]; AHV [Fr. 14'424.00]; Deutsche Rentenversicherung [EUR 766.70 = Fr. 766.70 x 12 = Fr. 9'200.40]), was einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'187.70 entspricht. Nebst einem Pauschalabzug von 20% rechtfertigt sich im vorliegenden Fall ein Unterstützungsabzug von 15% für die Ehepartnerin, zumal sie lediglich über eine AHV-Rente von monatlich Fr. 1'571.70 zu verfügen scheint und folglich auf Unterstützung