5.4.2. Im Hinblick auf die Täterkomponente erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als durchwegs zutreffend, womit darauf verwiesen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 6.2.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es liegen weder strafmindernde noch straferhöhende Umstände vor, wobei die Vorinstanz die strafrechtliche Verurteilung aus dem Jahr 2012 zu Recht nicht mitberücksichtigte (vgl. aktueller Strafregisterauszug). 5.4.3. Insgesamt ist unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie der noch auszusprechenden Verbindungsbusse eine Strafe von 95 Tagessätzen festzusetzen. - 25 -