Zu Gunsten des Beschuldigten ist auf der anderen Seite davon auszugehen, dass die Adressaten der ehrverletzenden Tatsachenbehauptung des Beschuldigten keine (grosse) Bedeutung geschenkt haben. Nach dem Gesagten erscheint mit Blick auf den Strafrahmen, der eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen vorsieht (Art. 173 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB), eine Strafe von 40 Tagessätzen angemessen, wobei die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 30 Tagessätze zu erhöhen ist. Im Ergebnis resultiert eine Strafe von 95 Tagessätzen.