Neu hinzu kommt ein Schuldspruch wegen übler Nachrede. Auch unter Berücksichtigung, dass die Ehrenrührigkeit der Aussage dem Tatbestand der üblen Nachrede grundsätzlich bereits immanent ist, wiegt der Vorwurf des Beschuldigten, dass der Privatkläger nach Rumänien reise, um Kinder zu vergewaltigen, schwer. Erschwerend ist auch zu berücksichtigten, dass der Vorwurf ohne jeglichen Anlass erhoben wurde. Zu Gunsten des Beschuldigten ist auf der anderen Seite davon auszugehen, dass die Adressaten der ehrverletzenden Tatsachenbehauptung des Beschuldigten keine (grosse) Bedeutung geschenkt haben.