Betreffend die Beschimpfung ist zu berücksichtigen, dass die Bezeichnung als "Arschloch" in unmittelbarem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang zur Drohung erfolgte und es sich um einen leichten Fall einer Beschimpfung gehandelt hat, womit die Strafe isoliert betrachtet auf 10 Tagessätze festzusetzen wäre. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 5 Tagessätze zu erhöhen.