versetzt oder in seiner freien Willensbetätigung eingeschränkt. Der Beschuldigte hat die Situation selber herbeigeführt und verfügte über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit, zumal ihm zahlreiche andere Mittel zur Verfügung gestanden wären, um seine Anliegen zum Ausdruck zu bringen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Gesetz zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1, mit Hinweisen). Nach einer Gesamtwürdigung ist die Einsatzstrafe mit der Vorinstanz auf 60 Tagessätze festzusetzen.