Weiter wurde das Sicherheitsgefühl des Beschuldigten (als ein durch die Drohung geschütztes Rechtsgut [vgl. BGE 141 IV 1]) durch die im Vorfeld erfahrene Tätlichkeit stärker beeinträchtigt, da der Privatkläger bereits am eigenen Leib erfahren musste, zu welchen Handlungen der Beschuldigte fähig sein kann, was sich zu dessen Lasten auswirkt. Sie hat den Privatkläger aber noch nicht in überdurchschnittlichem Masse in Angst und Schrecken - 24 -