Im Hinblick auf die Intensität der Tathandlung hat der Beschuldigte zwar mehrere Drohungen gegen den Privatkläger ausgesprochen, diese standen jedoch in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander, so dass dieser Umstand nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Weiter wurde das Sicherheitsgefühl des Beschuldigten (als ein durch die Drohung geschütztes Rechtsgut [vgl. BGE 141 IV 1]) durch die im Vorfeld erfahrene Tätlichkeit stärker beeinträchtigt, da der Privatkläger bereits am eigenen Leib erfahren musste, zu welchen Handlungen der Beschuldigte fähig sein kann, was sich zu dessen Lasten auswirkt.