Die Drohung richtete sich vorliegend gegen die körperliche Integrität des Privatklägers. Sie wiegt jedoch im breiten Spektrum der denkbaren Drohungen nicht besonders schwer. Im Hinblick auf die Intensität der Tathandlung hat der Beschuldigte zwar mehrere Drohungen gegen den Privatkläger ausgesprochen, diese standen jedoch in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander, so dass dieser Umstand nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist.