5.3. Hinsichtlich der Sanktionsart hat die Vorinstanz, soweit es keine Übertretung betraf, eine Geldstrafe ausgesprochen. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschuldigte nicht vorbestraft ist. 5.4. 5.4.1. Mit Blick auf die Geldstrafe ist im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil vorliegend ein Schuldspruch wegen übler Nachrede hinzugekommen. Es handelt sich jedoch nach wie vor beim Delikt mit der schwersten abstrakten Strafandrohung um die Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), weshalb die Einsatzstrafe für dieses Delikt festzusetzen ist.