4. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte betreffend die im Berufungsverfahren zu beurteilenden Vorwürfen der Beschimpfung (vgl. E. 2 hiervor), der Drohung (vgl. E. 2 hiervor) und der üblen Nachrede (vgl. E. 3 hiervor) schuldig gemacht. Demgegenüber steht nicht fest, ob der Beschuldigte den angeklagten Begriff "Simpel" verwendete, so dass hinsichtlich dieses Vorwurfs ein Freispruch zu ergehen hat. - 23 - 5. 5.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 110.00, d.h. total Fr. 7'700.00, einer Übertretungsbusse von Fr. 600.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'925.00.