3.3.3. Ob die Bezichtigung, nach Rumänien zu reisen, um Kinder zu vergewaltigen, gleichzeitig eine Beschimpfung darstellt, kann vorliegend offenbleiben. Denn der Tatbestand der Beschimpfung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung subsidiär zur üblen Nachrede (BGE 73 IV 174 E. 1; FRANZ RIKLIN, Basler Kommentar, Strafrecht II. 4. Aufl. 2019, N. 35 zu Art. 177 StGB).