3.3.2.3. Im Ergebnis hat der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. Er ist zudem nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen, da er die inkriminierte Aussage bestreitet und ferner keine begründete Veranlassung für die Äusserung bestand und diese einzig mit Beleidigungsabsicht vorgebracht wurde (vgl. Art. 173 Ziff. 3 StGB).