3.3.2. 3.3.2.1. Dass die inkriminierte Aussage und somit der Vorwurf, in ein anderes Land zu fahren, um Kinder zu vergewaltigen, ehrverletzend ist, bedarf keiner weiteren Erörterungen, womit der objektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt ist. 3.3.2.2. Der Beschuldigte nahm mit der inkriminierten Äusserung mindestens in Kauf, den Privatkläger in seiner Ehre zu verletzen, wobei die Äusserung wissentlich und willentlich gegenüber den Ehegatten FK. und somit gegenüber Dritten erfolgte, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt ist.