3.2.5. Nachdem die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei hin die erforderlichen zusätzlichen Beweise erhebt (vgl. Art. 389 Abs. 3 StPO) und über volle Kognition verfügt (Art. 398 Abs. 3 StPO), war es entgegen dem Beschuldigten weder rechtsmissbräuchlich noch widersprüchlich, dass der Privatkläger die Befragung von K. als Zeugin im Berufungsverfahren beantragte (vgl. Plädoyer des Beschuldigten, S. 3). Die von ihr vor Obergericht gemachten Aussagen sind daher verwertbar.