3.2.4. Zusammengefasst bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Äusserung gemacht hat. Bei der Bezeichnung "Simpel" handelt es sich gemäss F. und K. jedoch lediglich um ein Synonym, womit unklar bleibt, welche Bezeichnung der Beschuldigte tatsächlich verwendete und ob es sich dabei um eine strafrechtlich relevante Äusserung handelte. Der Sachverhalt ist folglich insoweit erstellt, als dass der Beschuldigte gegenüber den Ehegatten FK. die Äusserung machte, dass der Privatkläger nach Rumänien reise, um dort Kinder zu vergewaltigen.