128), wobei der Beschuldigte diesbezüglich wegen Tätlichkeit zum Nachteil des Privatklägers rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 2). Vor Obergericht konnte sie sich nicht mehr richtig an das Gespräch vom 16. Juli 2021 erinnern und gab lediglich an, dass es mit "normalen" Stimmen geführt worden sei. Im Ergebnis sind die Aussagen von H. nicht geeignet, die glaubhaften Aussagen von F. und K. in Zweifel zu ziehen, zumal nicht einmal feststeht, ob sie die inkriminierte Äusserung aufgrund der Distanz zum Geschehenen überhaupt hören konnte.