dass es am 5. Februar 2021 nicht der Beschuldigte, sondern der Privatkläger gewesen sei, welcher "herumgeschrien" und den Privatkläger als "Idioten" und "Vollidioten" bezeichnet habe, wobei aber durch den glaubhaften Zeugen J. einzig eine Drohung des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger wahrgenommen worden war (act. 142; vgl. E. 2.3.6 hiervor). Auch sagte H. aus, dass es zu keiner körperlichen Konfrontation zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gekommen sei (act. 128), wobei der Beschuldigte diesbezüglich wegen Tätlichkeit zum Nachteil des Privatklägers rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 2).