Die Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Befragung von H. fallen ferner durch übertriebene Darstellungen auf. So gab sie an, dass die Ehegatten FK. "plötzlich wutschnaubend vor der Türe" gestanden seien, der Beschuldigte aber "super ruhig" geblieben sei. Das erscheint im Hinblick auf den Vorfall vom 5. Februar 2021 (Tätlichkeit des Beschuldigten zum Nachteil des Privatklägers) und die aktenkundigen Aussagen zum Verhalten des Beschuldigten (act. 8; act. 148; vgl. E. 2.3.6 hiervor) wenig glaubhaft. Es entsteht der Eindruck, dass H. primär ihren beschuldigten Ehemann zu schützen versucht, was sie bereits bezüglich des Vorfalls vom 5. Februar 2021 tat, wodurch ein Muster erkennbar wird: