Nach dem Gesagten ist vorliegend als erstellt zu betrachten, dass sich H. zum mutmasslichen Tatzeitpunkt nicht unmittelbar beim Beschuldigten, F. und dessen Ehefrau bei der Haustüre befand. Es ist somit fraglich, ob H. die inkriminierte Aussage des Beschuldigten überhaupt hören konnte, selbst wenn sich die Küche "ziemlich dicht" bei der Haustüre befindet bzw. sie sich im Wohnzimmerbereich in 5 Metern Entfernung aufgehalten haben sollte und meint, sie hätte dies mitbekommen sollen. Schliesslich konnte sie auch ansonsten nur wenig konkrete Angaben zum Gespräch machen (Was wurde da besprochen?