Letzteres erscheint nicht glaubhaft, zumal auch F. übereinstimmend mit H. angab, dass zum Zeitpunkt der inkriminierten Äusserung nebst dem Beschuldigten lediglich seine eigene Ehefrau anwesend gewesen sei (act. 41, Frage 17). Anlässlich der obergerichtlichen Verhandlung gab H. an, dass sie sich im Wohnzimmerbereich in etwa 5 Metern Entfernung zur Haustüre befunden habe (E. 3.2.2.4.). Nach dem Gesagten ist vorliegend als erstellt zu betrachten, dass sich H. zum mutmasslichen Tatzeitpunkt nicht unmittelbar beim Beschuldigten, F. und dessen Ehefrau bei der Haustüre befand.