3.2.3.3. Schliesslich vermögen auch die Aussagen von H. (vgl. E. 3.2.2.4 hiervor) nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Ehegatten FK. zu ändern. Fraglich ist zunächst, wo sich H. zum mutmasslichen Tatzeitpunk aufhielt. Sie gab an, sich in der Küche aufgehalten zu haben. Diesbezüglich intervenierte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Befragung von H. und merkte an, dass sich diese – entgegen ihrer eigenen Aussage – bei der Haustür befunden habe (act. 129). Letzteres erscheint nicht glaubhaft, zumal auch F. übereinstimmend mit H. angab, dass zum Zeitpunkt der inkriminierten Äusserung nebst dem Beschuldigten lediglich seine eigene Ehefrau anwesend gewesen sei (act.