Strafverfolgung wegen falscher Anschuldigung oder Irreführung der Rechtspflege aussetzen sollten, einzig um den Beschuldigten einer strafrechtlichen Verfolgung wegen eines Ehrverletzungsdelikts auszusetzen, zumal zu diesem Zeitpunkt ohnehin bereits ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Körperverletzung und Ehrverletzungsdelikten eröffnet worden war. Es erscheint somit abwegig, dass sich der Privatkläger und die Ehegatten FK. "zusammengeschlossen" haben sollen, um den Beschuldigten fälschlicherweise einer (weiteren) Straftat zu bezichtigen.