3.2.3.2. Für einen "Zusammenschluss" der Ehegatten FK. und dem Privatkläger, wie dies der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen und der obergerichtlichen Befragung geltend machte ("[…] FK. wusste genau, was Sache ist. Sie haben sich zusammengeschlossen" [act. 121]; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 14), bestehen keine Anhaltspunkte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich F. und K. der Gefahr einer möglichen - 20 -