Zum einen sind sie auch mit dem Privatkläger nicht befreundet (act. 133; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4, S. 5 und S. 8). Zum anderen könnten sie keinerlei Vorteile aus einem allfälligen Strafverfahren gegen den Beschuldigten ziehen und konnten sich ferner nicht darauf verlassen, dass der Privatkläger in dieser Sache überhaupt Strafantrag wegen der inkriminierten Äusserung gegen den Beschuldigten stellen wird.