Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12 f.). F. bezeichnete das Verhältnis zum Beschuldigten denn auch nicht als schlecht, sondern lediglich als "distanziert" (act. 42, Frage 23) und gab an, mit dem Beschuldigten weder befreundet noch verfeindet zu sein (act. 133). Unterdessen hätten sie gar kein Verhältnis mehr zu einander (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2). Auch im Weiteren sind keine konkreten Motive für eine Falschbelastung seitens der Ehegatten FK. erkennbar. Zum einen sind sie auch mit dem Privatkläger nicht befreundet (act. 133; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4, S. 5 und S. 8).