Weiter gab F. an, den Privatkläger bereits zehn Minuten nach der inkriminierten Aussage informiert zu haben, da er und seine Ehefrau den Eindruck gehabt hätten, dass man solche Beschuldigungen nicht ausspreche, was plausibel erscheint und unterstreicht, dass F. und seine Ehefrau über die Äusserung des Beschuldigten schockiert sein mussten. So gab auch K. diesbezüglich an, dass es "mies" sei, so über eine Person zu reden, wenn diese nicht anwesend sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Dass anlässlich der Unterredung vom 16. Juli 2021 über den Privatkläger gesprochen wurde, wird vom Beschuldigten zudem bestätigt (act. 47, Frage 19; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 14).