Wäre es F. und K. lediglich darum gegangen, den Beschuldigten unrechtmässig zu belasten, hätten sie ihre Unsicherheit über den genauen Wortlaut nicht offengelegt, sondern vielmehr ein beliebiges (beleidigendes) Wort genannt. Weiter gab F. an, den Privatkläger bereits zehn Minuten nach der inkriminierten Aussage informiert zu haben, da er und seine Ehefrau den Eindruck gehabt hätten, dass man solche Beschuldigungen nicht ausspreche, was plausibel erscheint und unterstreicht, dass F. und seine Ehefrau über die Äusserung des Beschuldigten schockiert sein mussten.