um einen Mundartausdruck gehandelt habe, er den genauen Ausdruck aber nicht mehr wisse (act. 137). Auch K. gab vor Obergericht an, dass es sich bei "Simpel" um ein anderes Wort handeln könnte. Wäre es F. und K. lediglich darum gegangen, den Beschuldigten unrechtmässig zu belasten, hätten sie ihre Unsicherheit über den genauen Wortlaut nicht offengelegt, sondern vielmehr ein beliebiges (beleidigendes) Wort genannt.