3.2.3. 3.2.3.1. Das Obergericht erachtet die Aussagen von F. und K. als glaubhaft. Beide schildern anlässlich ihrer Befragungen nachvollziehbar den Sachverhalt betreffend die Haltung ihres Esels (vgl. E. 3.2.2.2 und E. 3.2.2.5. hiervor; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8) und kommen dann auf die inkriminierte Äusserung des Beschuldigten zu sprechen. F. wies aus, dass es sich beim Wort "Simpel" lediglich um ein Synonym handle, da er den genauen Wortlaut nicht mehr im Kopf habe. Die Aussage wiederholte F. konsistent anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Verhandlung vor Obergericht, wobei er ergänzend ausführte, dass es sich - 19 -