Sie sei während des Gesprächs zwischen dem Beschuldigten, F. und dessen Ehefrau in der Küche gewesen, welche sich "ziemlich dicht an der Haustüre" befände (act. 129). Vor Obergericht konnte sich H. nicht mehr vollständig an die Unterredung erinnern. Sie gab an, dass sie sich während des Gesprächs etwa 5 Meter entfernt im Wohnzimmerbereich aufgehalten habe, dass nichts über den Privatkläger gesagt und das Gespräch mit "normaler Stimme" geführt worden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10 f.).