3.2.2.4. Die Ehefrau des Beschuldigten, H., gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, dass der Beschuldigte die inkriminierte Aussage nicht gemacht habe (act. 129). Die Ehegatten FK. seien plötzlich wutschnaubend vor der Tür gestanden. Der Beschuldigte sei super ruhig gewesen und nur dagestanden, während die Ehegatte FK. gesagt hätten, ihnen (dem Beschuldigten und H.) würde das Wasser bis zum Hals stehen und sie sollten dort hingehen, wo sie herkämen. Sie sei während des Gesprächs zwischen dem Beschuldigten, F. und dessen Ehefrau in der Küche gewesen, welche sich "ziemlich dicht an der Haustüre" befände (act. 129).