3.2.2.3. Der Beschuldigte berief sich im Ermittlungsverfahren auf sein Aussageverweigerungsrecht (act. 47, Frage 22). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 17. Februar 2022 gab er an, dass die Vorwürfe illusorisch seien. Es sei fraglich, wie er einen Detektiv nach Rumänien schicken solle, was das bereits kosten würde. Er habe nur gesagt, "dass Wasser stehe so mit dem A." (gemeint wohl: das Wasser stehe dem Privatkläger bis zum Hals), wobei F. genau gewusst habe, was Sache sei. Sie (gemeint sind F. und der Privatkläger) hätten sich zusammengeschlossen (act. 121). Vor Obergericht bestätigte der - 18 -