3.2.2.2. F. schilderte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 23. Juli 2021 die Meinungsverschiedenheit mit dem Beschuldigten betreffend die Haltung eines Esels. Der Beschuldigte habe sich gegenüber F. dahingehend geäussert, dass die Einzelhaltung eines solchen Tieres nicht in Ordnung sei. F. gab an zu glauben, dass der Privatkläger die Art der Hundehaltung des Beschuldigten beim Veterinäramt gemeldet habe. Nun habe sich das Veterinäramt bei F. wegen der Haltung seines Esels gemeldet. Er habe den Beschuldigten darauf angesprochen, wobei dieser verneint habe, eine Meldung an das Veterinäramt gemacht zu haben. Anlässlich des Gesprächs habe der Beschuldigte gesagt, der Privatkläger