3.2. 3.2.1. Ausgewiesen ist in tatsächlicher Hinsicht, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau (H.) mit F. und dessen Ehefrau am 16. Juli 2021 eine Aussprache bezüglich der Haltung eines Esels hatten (act. 41, Frage 13; act. 47, Frage 16). Strittig und zu prüfen ist demgegenüber, ob es anlässlich dieser Konversation zur inkriminierten Aussage durch den Beschuldigten kam. 3.2.2. 3.2.2.1. Betreffend den Vorfall vom 16. Juli 2021 liegen die Aussagen des Beschuldigten, der Ehefrau des Beschuldigten (H.), von K. und F. vor.