Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist damit zu bestätigen. 3. 3.1. Im Hinblick auf den Vorfall vom 16. Juli 2021 erachtete es die Vorinstanz als nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger an diesem Tag um ca. 16:30 Uhr am [Weg] in [Ortschaft] u.a. in Gegenwart von F. als "Simpel" bezeichnete, der nach Rumänien reise, um dort Kinder zu vergewaltigen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Privatkläger und die Familie FK. zusammengeschlossen hätten (vorinstanzliches Urteil, E. 5.2). - 17 -