Dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Anschlussberufungsbegründung, S. 5; Plädoyer des Beschuldigten, S. 6) den Beschuldigten nicht von Angriffen auf den Privatkläger abhalten, hat er beim Vorfall vom 5. Februar 2021 bewiesen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 2). Da die Drohungen des Beschuldigten vorliegend einzig darauf abzielten, den Privatkläger in Angst und Schrecken zu versetzen, ist auch der subjektive Tatbestand vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte hat sich damit der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor.