In diesem Zustand wolle er dem Beschuldigten auf keinen Fall begegnen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit seinen Äusserungen in Angst und Schrecken versetzte und damit das Sicherheitsgefühl des Privatklägers verletzte, zumal sein Verhalten, wie der Vorfall vom 5. Februar 2021 zeigt, für den Privatkläger unberechenbar erscheinen musste. Dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Anschlussberufungsbegründung, S. 5; Plädoyer des Beschuldigten, S. 6) den Beschuldigten nicht von Angriffen auf den Privatkläger abhalten, hat er beim Vorfall vom 5. Februar 2021 bewiesen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 2).