Diesbezüglich gab der Privatkläger anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme (act. 17, Frage 10) auch glaubhaft an: "(…) Das schlimme an ihm ist, dass er das nicht nur sagt sondern auch machen würde (wenn er könnte). Das hat er bewiesen beim ersten Zwischenfall (…)" und "(…) Der Mann ist meiner Ansicht nach gefährlich und unzurechnungsfähig und ich möchte mich nicht in eine Prügelei involvieren lassen (…)". Vor Obergericht bestätigte der Privatkläger erneut, dass er Angst gehabt habe. Auch andere Leute hätten ihm gesagt, dass der Beschuldigte unzurechnungsfähig sei. In diesem Zustand wolle er dem Beschuldigten auf keinen Fall begegnen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3).